AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen dem Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und uns Fa. B3-Wohnen GmbH (nachfolgend „Lieferant“) hinsichtlich unserer Waren und/oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen etc.) abgeschlossen werden. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf Ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden
1.2. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine nätürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3. Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Lieferanten bestätigt werden.
2. Vertragsabschlus
2.1. Mündliche Mitteilungen des Lieferanten – auch auf Anfrage des Kunden – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden.
2.2. Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung des Lieferanten oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot des Lieferanten schriftlich oder mündlich annimmt, oder die schriftliche Auftragsvorlage des Lieferanten unterfertigt.
2.3. Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung
2.4. Angebot und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerung nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
2.5. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses – vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z. B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
3. Rücktrittsrecht
Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU steht ein Rücktrittsrecht für Verträge zu,
3.1. wenn der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
3.2. der in den Geschäftsräumen des Unternehmens oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde,
3.3. wenn der Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden,
Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen übe
a. Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde,
b. Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,
Der Verbraucher hat auch kein Rücktrittsrecht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden und bei denen das vomVerbraucher zu zahlende Entgelt € 500,– nicht überschreitet.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Sofern sich aus unserer Produktbeschreibung nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Gesamtpreise, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten werden in der jeweiligen Produktbeschreibung gesondert angegeben.
4.2. Grundsätzlich gelten sämtliche Waren als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind separat zu bezahlen.
4.3. Bei Vertragsabschluss sind 30 % der Auftragssumme als Anzahlung bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 % der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Lieferant berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug fällig.
4.4. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betrieblichen Forderung stehen, sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. zu bezahlen. Die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmen bleiben davon unberührt.
4.5. Kommt ein Kunde seinen Zahlungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn der Lieferant selbst seine Leistung bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Lieferant den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt hat.
5. Lieferung, Gefahrenübergang
5.1. Soweit im Einzelfall ein Liefertermin von vornherein nicht ausreichend bestimmt werden konnte und nur durch Ungefähr-Angabe festgehalten wurde, kann uns der Käufer eine angemessene, mindestens 14 Tage umfassende Nachfrist setzen, soweit dieser unverbindliche Termin um mehr als drei Wochen überschritten wurde.
5.2. Bei Selbstabholung liegt die Transportgefahr beim Käufer. Auf Wunsch werden gegen ein zusätzlich zum Abholpreis zu leistendes Entgelt sämtliche bei uns bestellten Gegenstände zugestellt, aufgestellt oder montiert.
5.3. Kann der Käufer die gekaufte Ware nicht zum vereinbarten Termin übernehmen, sind wir berechtigt, die Ware unter Anrechnung einer Lagergebühr von 0,1 % des
Rechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag einzulagern und auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen. Sind seit Beginn des Annahmeverzuges mind. 2 Monate
verstrichen, können wir in diesem Fall zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhöhungen
erfolgten, entsprechend weitergeben.
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Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist können wir aber auch jederzeit vom Vertrag zurücktreten und die Ware nach erfolgtem Rücktritt an andere Kunden
weiterverkaufen. Für diesen Fall sind wir zur Verrechnung eines pauschalen Schadenersatzes von 15 % der Auftragssumme oder aber des tatsächlich entstandenen
Schadens berechtigt.
6. Eigentumsvorbehalt
Wird der Kaufgegenstand vor Bezahlung an den Käufer ausgefolgt, bleibt dieser bis zur vollständigen Bezahlung (inklusive aller Nebengebühren) in unserem Eigentum (Vorbehaltsware). Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer die gelieferte Ware pfleglich und schonend zu behandeln. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Pfändungen – auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
7. Gewährleistun
Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Hiervon abweichend gilt:
7.1. für Unternehmer:
a. begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;
b. hat der Lieferant die Wahl der Art der Behebung;
c. beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
7.2. Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Schäden beim Zusteller zu reklamieren und den Lieferanten davon in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche.
7.3. Begehrt der Käufer Wandlung oder Preisminderung, können wir uns als Verkäufer von unserer Leistungspflicht nach unserer Wahl durch Nachtragen des Fehlenden oder durch Bewirken einer Verbesserung, bzw. – bei Sachen einer bestimmten Gattung – durch Austausch der mangelhaften Sache binnen angemessener Frist von – mangels anderer Vereinbarung höchstens 6 Wochen – befreien. Soweit Einrichtungsgegenstände aus Holz gefertigt wurden, ist zu berücksichtigen, das Naturmerkmale wie Astlöcher, Risse oder unterschiedliche Farbschattierungen im geringfügigen Maß den Wert der Einrichtungsgegenstände nicht mindern. Auch handelsübliche, geringfügige Abweichungen bei Farben oder Mustern von Raumtextilien oder Böden gelten als akzeptiert.
8. Haftung
Der Lieferant haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
8.1. Der Lieferant haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
– bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
8.2. Verletzt der Lieferant fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird.
8.3. Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.
8.4. Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht
Naturmaß vereinbart worden ist.
Erweist sich ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, wird der Lieferant den Kunden unmittelbar davon in Kenntnis setzen und um
entsprechende Weisung innerhalb einer angemessenen Frist ersuchen. Die aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt eine Weisung nicht in angemessener Frist ein,
so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
9. Schadloshaltung bei Verletzung von Drittrechten
10. Mitwirkungspflicht
10.1. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht
10.2. Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden, so haftet der Lieferant nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die, aus der durch den Kunden verschuldeten Verzögerung, entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten bei diesem einzufordern. Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a ABGB davon unberührt.
10.3. Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls der Lieferant berechtigt ist, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern.
10.4. Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weite Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.b. Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt
10.5. Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und Malerarbeiten sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Der Tischler ist nicht berechtigt, Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass der Lieferant umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern.
10.6. Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, das die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.
10.7. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u. ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.
10.8. Der Kunde ist – allenfalls auch unter Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten – verpflichtet, nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung diese durch Unterfertigung eines Arbeitsblattes (Lieferschein, Regiebericht, etc.) zu bestätigen. Sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, bestätigt er dadurch die mängelfreie Vertragserfüllung.
11. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort und Gerichtsstand in jedem Streitfall ist Freistadt.
Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGBs berühren nicht die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen.
Die unwirksame oder unzulässige Bestimmung ist vielmehr durch eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende zulässige Regelung zu ersetzen. Ist ein
Geschäft auf Seiten des Kunden ein Verbrauchergeschäft, so gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.